Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
SIGMA Security Services GmbH
SIGMA Security Services GmbH, Storkower Str. 115 A, 10407 Berlin, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 254031 B,
vertreten durch die Geschäftsführung: Muhamed Halili,
(nachfolgend „SIGMA“)
Stand: 01.01.2026
1. Geltungsbereich, Vorrang individueller Vereinbarungen
1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen SIGMA und dem Auftraggeber über Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“), insbesondere Objektschutz, Revierkontrolldienst, Event-Security sowie Personenschutz.
1.2 Diese AGB gelten grundsätzlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern SIGMA ausnahmsweise mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB Verträge schließt, gelten diese AGB nur insoweit, als zwingende Verbraucherschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SIGMA deren Geltung ausdrücklich in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Leistungsbeschreibung, im Sicherheitskonzept, in Einsatz-/Dienstanweisungen oder im Auftrag (inkl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsänderungen
2.1 SIGMA übersendet dem Auftraggeber ein Angebot. Sofern nicht anders angegeben, ist SIGMA an das Angebot vier (4) Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt (Unterschrift oder Annahmeerklärung in Textform) oder wenn SIGMA auf Wunsch des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dies erkennt und nicht unverzüglich widerspricht.
2.3 Änderungen des Leistungsumfangs (z.B. zusätzliche Posten, geänderte Einsatzzeiten, geänderte Risikolage, zusätzliche Kontrollpunkte, zusätzliche Einlasskontrollen) bedürfen einer Vereinbarung in Textform. SIGMA ist berechtigt, Mehrleistungen nach den vereinbarten Preisen bzw. – falls nicht vereinbart – nach marktüblichen Stundensätzen abzurechnen.
3. Leistungsdurchführung, Einsatzleitung, Personal
3.1 Die Einsatz-/Projektleitung obliegt SIGMA, sofern nicht anders vereinbart. SIGMA bestimmt die einzusetzenden Mitarbeitenden unter Berücksichtigung vereinbarter Qualifikationen und gesetzlicher Anforderungen (insbesondere Bewachung nach § 34a GewO, soweit einschlägig).
3.2 Der Auftraggeber kann eine von SIGMA vorgesehene Person aus wichtigem, in der Person liegendem Grund (z.B. nachweisliche Unzuverlässigkeit, berechtigte Sicherheitsbedenken, bestehendes Hausverbot) ablehnen. SIGMA stellt nach Möglichkeit Ersatz.
3.3 SIGMA darf Mitarbeitende aus betrieblichen Gründen (z.B. Krankheit, Disposition) austauschen, soweit dies die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt.
3.4 SIGMA schuldet – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – eine dienstvertragliche Tätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg (z.B. vollständige Verhinderung von Straftaten/Schäden) wird nicht geschuldet.
3.5 Mitarbeitende von SIGMA sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt – nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt SIGMA rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung, insbesondere: Ansprechpartner, Zutritts-/Schlüssel-/Ausweisregelungen, Haus-/Platzordnung, Alarm-/Notfallpläne, besondere Risiken, Einsatzbesonderheiten (z.B. VIP-Listen bei Event-Security/Personenschutz).
4.2 Der Auftraggeber stellt einen sicheren Arbeitsbereich bereit und trifft zumutbare Schutzmaßnahmen (z.B. Beleuchtung, sichere Postenbereiche, Notrufmöglichkeiten). SIGMA kann Leistungen aussetzen oder abbrechen, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit besteht und der Auftraggeber trotz Hinweis keine Abhilfe schafft; Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachte und disponierte Leistungen bleiben unberührt.
4.3 Verzögert sich die Leistungserbringung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (z.B. kein Zugang, kurzfristige Terminänderungen, fehlende Informationen), kann SIGMA den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnen.
5. Weisungsrecht, Hausrecht, Dokumentation
5.1 Weisungen des Auftraggebers sind nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen zulässig. Weisungen, die gegen Gesetz oder Arbeitsschutz verstoßen, müssen nicht befolgt werden.
5.2 Soweit vereinbart, führt SIGMA Einsatzdokumentationen (z.B. Wachbuch, Streifen-/Revierberichte, Ereignisprotokolle). Diese dienen dem Tätigkeitsnachweis und sind keine Erfolgsgarantie.
5.3 Maßnahmen gegenüber Dritten erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und der vereinbarten Dienstanweisung/Sicherheitskonzepte.
6. Subunternehmer
6.1 SIGMA ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. SIGMA bleibt Vertragspartner und verantwortlich für die Leistungserbringung.
6.2 Subunternehmer werden im erforderlichen Umfang zu Vertraulichkeit und zur Einhaltung vereinbarter Qualitätsanforderungen verpflichtet.
7. Vergütung, Abrechnung, Fälligkeit, Verzug
7.1 Es gelten die im Auftrag/Angebot vereinbarten Preise (z.B. Stunden-/Pauschalsätze, Zuschläge, Mindestabnahmen).
7.2 Abrechnung erfolgt nach Vereinbarung, ansonsten monatlich nachträglich. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. SIGMA ist berechtigt, bei erheblichen Zahlungsrückständen nach vorheriger Ankündigung in Textform Leistungen auszusetzen, soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
7.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte zudem nur, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
8. Stornierung, Einsatzänderungen, Vorhaltung, Zuschläge
8.1 Stornierung durch den Auftraggeber (48-Stunden-Regel):
Eine Stornierung vereinbarter Dienste ist bis spätestens 48 Stunden vor Dienstbeginn in Textform (z.B. E-Mail) kostenfrei möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei SIGMA.
8.2 Stornierung nach Ablauf der 48-Stunden-Frist:
Geht die Stornierung später als 48 Stunden vor Dienstbeginn zu oder erscheint der Auftraggeber/sein Verantwortlicher nicht bzw. kann der Dienst aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht angetreten/durchgeführt werden, ist SIGMA berechtigt, Ausfall- und Vorhaltekosten zu berechnen. Diese betragen 100 % der für den stornierten Dienst vereinbarten Vergütung (inkl. vereinbarter Zuschläge und Mindestabnahmen) abzüglich ersparter Aufwendungen. Eine anderweitige Verwendung der disponierten Mitarbeitenden wird SIGMA im Rahmen des Zumutbaren versuchen; entsprechende Erlöse werden angerechnet.
8.3 Teil- und Reduktionsstornos / Personalreduzierung:
Eine Reduzierung der gebuchten Personalstärke, Posten oder Stunden gilt als (Teil-)Stornierung. Für den reduzierten Anteil gelten die Regelungen der Ziffern 8.1 und 8.2 entsprechend.
8.4 Kurzfristige Einsatzverlängerung / Mehrbedarf:
Verlangt der Auftraggeber eine Verlängerung (z.B. Event läuft länger) oder zusätzliche Kräfte/Leistungen kurzfristig, werden diese nach den vereinbarten Preisen abgerechnet. Soweit im Auftrag keine Regelung besteht, gelten die aktuellen Stundensätze von SIGMA; ein Anspruch auf Verfügbarkeit zusätzlicher Kräfte besteht nicht.
8.5 Mindestabnahme / Mindestschicht:
Pro eingesetzter Kraft gilt eine Mindestabnahme von 4 Stunden je Einsatz/Schicht. Bei kürzeren Einsätzen wird gleichwohl die Mindestabnahme berechnet.
9. Haftung
9.1 SIGMA haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
9.2 Im Übrigen haftet SIGMA für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SIGMA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Organe, Mitarbeitende, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SIGMA.
9.4 SIGMA haftet nicht für Schäden, die überwiegend durch unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, unzutreffende Informationen, nicht genehmigte Weisungen, Sicherheitsmängel am Einsatzort oder durch Dritte verursacht werden, soweit SIGMA dies nicht zu vertreten hat.
10. Verjährung
10.1 Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit zwingende Regelungen gelten (insbesondere bei Personenschäden und Vorsatz).
10.2 Im Übrigen verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegen SIGMA – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von einem (1) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
11. Geheimhaltung, Datenschutz
11.1 Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Informationen über die jeweils andere Partei oder Dritte, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (z.B. Sicherheitskonzepte, Objektpläne, Zutrittsregelungen, Personenschutz-Routen/Planungen, Alarmpläne).
11.2 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden, angemessen zu schützen und Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung erforderlich ist (z.B. Mitarbeitende/Subunternehmer unter Geheimhaltung) oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
11.3 Soweit SIGMA personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien – soweit erforderlich – eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gelten die Datenschutzinformationen von SIGMA.
12. Referenznennung
SIGMA darf den Auftraggeber als Referenz (Name/Firma, allgemeine Art der Leistung) nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse in Textform widerspricht. Details zu Objekt/Person/Umfang bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform.
13. Reisekosten und Auslagen
Sofern Reisekosten/Auslagen gesondert vereinbart sind, werden notwendige, nachweisbare Kosten zum Selbstkostenpreis zzgl. ggf. gesetzlicher Pauschalen abgerechnet. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Reisekosten im vereinbarten Preis enthalten.
14. Eskalation/Management-Review
Bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten über Differenzen zur Durchführung des Vertrages werden beide Parteien auf Verlangen unverzüglich eine Klärung durch eine jeweils bevollmächtigte Person der Geschäftsleitung herbeiführen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit anwendbar.
15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin. SIGMA ist daneben berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
15.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z.B. E-Mail), soweit nicht zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; eine etwaige Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.
